(Stand: 22.12.2025)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind jederzeit auf der Webseite der ABT SE unter www.abt-sportsline.de in speicherbarer und ausdruckbarer Fassung kostenlos abrufbar.
2. Diese AGB gelten für alle Verträge; insbesondere Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge des Kunden/der Kundin/des Lieferanten/der Lieferantin (nachfolgend: „Vertragspartner“) mit dem Konzern ABT SE und ihren verbundenen Unternehmen: ABT Sportsline GmbH, ABT e-Line GmbH, ABT Servicecenter GmbH, ABT Lifestyle GmbH, Johann-Abt-Straße 2, 87437 Kempten (nachfolgend: „ABT“). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Vertragspartners, sofern dieser ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist unter Bezugnahme auf § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
3. Es gelten jeweils die AGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
4. Die AGB gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen ABT und dem Vertragspartner in Textform nach § 126b BGB etwas anderes vereinbart ist.
5. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen jeweils der Textform. Bei Verbrauchern gilt das Textformerfordernis jedoch nur für Anzeigen und Erklärungen des Vertragspartners. Bei vertraglichen Einigungen dient das Textformerfordernis bei Vertragspartnern, die Verbraucher sind, nur zu Beweiszwecken, wobei hierdurch weitere Beweismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von ABT, auch auf deren Internetauftritt, sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten (wie z.B. Geschwindigkeiten) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen ABT hergeleitet werden können, insbesondere, soweit Bestellungen aus den Bereichen Motortechnik, Fahrwerk und Abgastechnik, die von fahrzeugspezifischen Daten abhängen, betroffen sind.
3. Verträge zwischen ABT und dem Vertragspartner kommen nach Übersendung eines Angebots/einer Auftragsbestätigung von ABT durch Annahme des Vertragspartners in Textform nach § 126b BGB oder mit der Lieferung der Kaufsache durch ABT zustande. Das Textformerfordernis bei einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, dient ausschließlich zu Beweiszwecken, wobei hierdurch weitere Beweismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden.
4. Im Falle eines von ABT erstellten Kostenvoranschlags können die erbrachten Leistungen dem Vertragspartner berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
§ 3 Fertigstellung bzw. Lieferbedingungen
1. Der Liefer- bzw. Leistungstermin für den Auftrag und die Liefer- bzw. Leistungsfrist beim Auftrag wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von ABT vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei ABT oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefer- bzw. Leistungstermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. ABT ist bei solchen Ereignissen insbesondere nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges verpflichtet. ABT ist jedoch verpflichtet, den Vertragspartner über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Hiervon unberührt bleiben die dem Vertragspartner zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte, z.B. wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder nicht zu vertretender Unmöglichkeit.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat ABT unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von ABT zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertrsgpartners eingelagert werden.
3. ABT behält sich insbesondere das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/ -leistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
4. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 der AGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei einem Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei einem Versendungskauf nur dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
5. Kosten für Verpackung sind bei Warenlieferungen in den Versandkosten enthalten. Anfallende Verpackungen nimmt ABT innerhalb Deutschlands kostenfrei zurück.
§ 4 Erfüllungsort
1. Erfüllungsort bei Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von ABT in Kempten. Bei Verträgen mit der ABT Sportsline GmbH und der ABT Servicecenter GmbH verbringt der Vertragspartner den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin auf eigene Kosten zum Erfüllungsort.
2. Nachbesserungen bei Leistungen werden ausschließlich am Sitz von ABT in Kempten durchgeführt, soweit nichts anderes vereinbart. Ist der Vertragspartner ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 der AGB, fallen Transport- und Wegekosten dem Vertragspartner zur Last.
§ 5 Entgegen- bzw. Abnahme
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entgegenzunehmen bzw. den Auftragsgegenstand innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Leistungen, die von ABT innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die vorgenannte Frist auf 3 Arbeitstage.
2. Bei Abnahmeverzug kann ABT die ortsübliche Standgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3. Im Falle der Nichtabnahme des Kauf-/Auftragsgegenstands kann ABT von sein gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Im Falle der Nichtabnahme eines Neuwagens kann ABT Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ABT einen höheren Schaden nachweist oder der Vertragspartner nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Im Falle der Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens kann ABT Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ABT einen höheren Schaden nachweist oder der Vertragspartner nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
4. Tritt der Vertragspartner vor Fertigstellung des Kauf- bzw. Auftragsgegenstandes vom Vertrag zurück oder storniert er den Auftrag, kann ABT Schadenersatz in Höhe von 10 % der Nettovertragssumme verlangen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen dem Vertragspartner nach § 3 Nr. 1 der AGB ein Rücktrittsrecht zusteht und der Vertragspartner dieses Rücktrittsrecht ausgeübt hat. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ABT einen höheren Schaden nachweist oder der Vertragspartner nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
5. Haben ABT und der Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet und hat der Vertragspartner diese Anzahlung geleistet, so ist ABT berechtigt mit den ihr zustehenden Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anspruch des Vertragspartners auf Rückzahlung der Anzahlung aufzurechnen.
§ 6 Technische Abnahme und Eintragung
Nach erfolgter technischer Abnahme (TÜV, Dekra o.a.) ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich die technische Änderung bei der für ihn zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. ABT empfiehlt dem Vertragspartner darüber hinaus den Kfz-Versicherer über die Änderungen am Fahrzeug in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Auftragsdurchführung
1. Der Vertragspartner ermächtigt ABT ausdrücklich, Probefahrten sowie Überführungsfahrten mit dem Auftragsgegenstand durchzuführen.
2. Falls erforderlich wird der Auftragsgegenstand durch ABT auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon wird dem Vertragspartner dringend empfohlen, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäß Betriebsanleitung zu sichern, um einen Datenverlust zu vermeiden. Durch die Softwareaktualisierung kann es auch zu Modifikationen der Gestaltung von Funktionsausprägungen kommen.
3. Bei erfolgter Rädermontage ist ein Nachziehen der Radschrauben nach 50 bis 100 km erforderlich.
§ 8 Ersatzteile
Ist bei der Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden, so gehen ersetzte Teile in das Eigentum von ABT über.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Zwischen ABT und dem Vertragspartner, der ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 der AGB ist, werden die folgenden Bestimmungen betreffend einen Eigentumsvorbehalt getroffen:
a) ABT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
b) Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat ABT unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die ABT gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ABT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den ABT entstandenen Ausfall.
c) Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ABT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist ABT berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss ABT dem Vertragspartner vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
d) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß VII. 4. Lit. c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
aa) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Waren von ABT unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei ABT als Hersteller gilt. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwirbt ABT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
bb) Der Vertragspartner tritt ABT bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von ABT gemäß § 9 Nr. 1 lit. d) aa) zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit ABT vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nimmt ABT an. Die gemäß § 9 Nr. 1 lit. b) aufgeführten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
cc) Der Vertragspartner bleibt neben ABT zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ABT nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners vorliegt und ABT den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 9 Nr. 1 lit. c) geltend machen, verpflichtet sich ABT, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern ABT die Ausübung eines Rechts gemäß § 9 Nr. 1 lit. c) geltend macht, kann ABT vom Vertragspartner die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Vertragspartner alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist ABT berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
dd) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von ABT um mehr als 10% übersteigt, gibt ABT auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
2. Zwischen ABT und dem Vertragspartner, der Verbraucher ist, werden die folgenden Bestimmungen betreffend einen Eigentumsvorbehalt getroffen:
a) ABT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und in einem einwandfreien Zustand zu halten. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat der Vertragspartner ABT unverzüglich in Textform gemäß § 126b BGB zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Im Falle der Pfändung ist außerdem der Vollstreckungsbeamte sofort auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und ABT sind die für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu übergeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ABT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den ABT entstandenen Ausfall.
c) Wird die gelieferte Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und im Auftrag von ABT. ABT erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Minteigentum unentgeltlich für ABT.
d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ABT nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt ABT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner ABT anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für ABT.
e) ABT verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ABT.
f) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Veränderung zum Nachteil von ABT, jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ABT unzulässig. Die gleichwohl aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Forderung von ABT zur Sicherung an ABT ab.
g) Gerät der Vertragspartner trotz Fristsetzung schuldhaft in Zahlungsverzug, ist ABT ermächtigt, den Kaufgegenstand beim Vertragspartner abzuholen. Rückholkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
§ 10 Sachmängelhaftung, Verjährung
1. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Vertragspartner, der ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 der AGB ist, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Sind bei einem Kaufvertrag nur Kaufleute beteiligt und handelt es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft, so gelten ergänzend die Regelungen des HGB.
Mängel an dem Vertragsgegenstand sind vom Vertragspartner genau zu bezeichnen. Die Mangelrüge hat in Textform nach § 126 b BGB unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels zu erfolgen.
Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, so gelten die Regelungen für Verbraucher unter § 10 Nr. 2 der AGB.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln bei Lieferung von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln am Auftragsgegenstand verjähren nach einem Jahr ab Erbringung und dessen Abnahme, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von ABT;
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ABT oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ABT;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ABT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ABT beruhen;
- falls ABT nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet;
- bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie.
Hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Vertragspartner, der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Mängel an der Kaufsache sind vom Vertragspartner genau zu bezeichnen. Die Mangelrüge hat in Textform nach § 126 b BGB unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels zu erfolgen.
Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Vertragspartner mit vorheriger Zustimmung von ABT auch an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb, vorrangig einem autorisierten Markenpartner von ABT, wenden. In diesem Fall ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von ABT handelt und dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist für diese zur Verfügung zu halten sind. ABT ist dem Vertragspartner zur Erstattung der ihm nachweislich entstandenen, angemessenen Reparaturkosten verpflichtet.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren bei der Lieferung von neuen Sachen nach zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes vereinbart wird.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln bei Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren nach einem Jahr, ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes vereinbart wird.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln am Auftragsgegenstand verjähren nach zwei Jahren ab Erbringung und dessen Abnahme, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Der nachfolgende Haftungsausschluss gilt nicht
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von ABT;
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ABT oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ABT;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ABT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ABT beruhen;
- falls ABT nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet;
- bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie.
Hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern die gesetzlichen Regelungen.
3. Im Fall begründeter Sachmängelhaftungsansprüche erfolgt nach Wahl von ABT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Falls ABT Mängel innerhalb einer angemessenen, mittels Textform nach § 126 b BGB gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Der Vertragspartner kann Schadensersatz nur für Mangelfolgeschäden nach § 280 BGB verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Mängelschäden gemäß § 281 BGB sind ausgeschlossen.
Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte handelt.
4. Hat ABT aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet ABT beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag ABT nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet ABT nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von ABT für von ihr durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gelten § 10 Abs. 1 und 2 der AGB entsprechend.
5. Schäden, welche aufgrund ungenügender oder unrichtiger Angaben des Vertragspartners, durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Vertragspartner, durch die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Auftragsgegenstands (z.B. Betriebsanleitung, Serviceheft etc.) oder dadurch entstehen, dass der Vertragspartner oder durch ihn beauftragte Dritte ohne Genehmigung von ABT Änderungen oder Reparaturen am Auftragsgegenstand vornimmt, sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
6. Normaler, üblicher Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar und ist daher von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere sind auch Schäden, die aufgrund Verschleißes durch überdurchschnittlich hohe Laufleistungen (> 30.000 km/Jahr) entstanden sind, von der Gewährleistung ausgenommen
7. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es sich bei Motorsportteilen um kurzlebige Hochleistungsprodukte handelt, die in der Regel nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. In einem solchen Fall erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis. ABT übernimmt – vorbehaltlich einer anderen eindeutigen Vereinbarung - keine Gewähr dafür, dass der Auftragsgegenstand den Anforderungen des Straßenverkehrs genügt.
§ 11 Haftung für sonstige Schäden
1. ABT haftet für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von ABT begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für ABT vorhersehbaren Schadens. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Verzugsschaden beim Vertragspartner ist auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung von ABT für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ABT oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ABT beruhen;
- falls ABT nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 3 der AGB abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen ABT gelten die Regelungen in § 10 Nr. 1 bis 6 der AGB (Haftung für Sachmängel) entsprechend.
3. Erklärungen von ABT im Zusammenhang mit dem Vertrag (Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN) beinhalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie durch ABT bedarf deren ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
4. Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
5. Wenn der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
§ 12 Preise, Rechnungstellung und Zahlung
1. Bei Verträgen mit Vertragspartnern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, sind in den angegebenen Preisen von ABT die Umsatzsteuer und ggf. anfallende Verpackungskosten enthalten.
Bei Verträgen mit Vertragspartnern, die ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 der AGB sind, sind grundsätzlich Nettopreise angegeben, die die jeweilige gesetzliche deutsche Umsatzsteuer nicht enthalten. Diesen Preisen ist die jeweils gültige, gesetzliche deutsche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die hinzuzurechnende Umsatzsteuer geht zu Lasten des Vertragspartners.
2. Die auf der Homepage von ABT angegebenen Preise verstehen sich zusätzlich der anfallenden Liefer- und Versandkosten. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die ABT nicht zu vertreten hat und die vom Vertragspartner zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle).
3. ABT ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss ohne Abzug fällig, anderenfalls sind der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen bei Abnahme des Fahrzeugs und Aushändigung/Übersendung der Rechnung zur Zahlung ohne Abzug fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung/Übersendung der Rechnung.
4. Zwischen ABT und dem Vertragspartner, der ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 der AGB ist, werden die folgenden Bestimmungen betreffend eine Preisanpassung getroffen:
Sämtliche im Angebot von ABT enthaltenen Preise für Löhne, Material, Rohstoffe, Land- oder Seefrachten, Steuern, Zölle oder marktmäßige Einstandspreise sind auf der Basis der Lohnkosten, Einkaufspreise, Steuern und Zölle zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots kalkuliert.
Der vereinbarte Preis kann angepasst werden, wenn nach Vertragsschluss nachweisbare Änderungen der in dem Angebot aufgeführten Lohnkosten, Einkaufspreise, Steuern und Zölle eintreten, die der Preisberechnung zugrunde liegen. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, der zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich ist. Preissenkungen aufgrund gesunkener Kostenfaktoren werden in gleicher Weise berücksichtigt.
5. Zwischen ABT und dem Vertragspartner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, werden die folgenden Bestimmungen betreffend eine Preisanpassung getroffen:
Sämtliche im Angebot von ABT enthaltenen Preise für Löhne, Material, Rohstoffe, Land- oder Seefrachten, Steuern und Zölle sind auf der Basis der Lohnkosten, Einkaufspreise, Steuern und Zölle zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots kalkuliert.
Der vereinbarte Preis kann angepasst werden, wenn nach Vertragsschluss nachweisbare Änderungen der in dem Angebot Lohnkosten, Einkaufspreise, Steuern und Zölle eintreten, die der Preisberechnung zugrunde liegen. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, der zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich ist. Preissenkungen aufgrund gesunkener Kostenfaktoren werden in gleicher Weise berücksichtigt.
6. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens ABT, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Vertragspartners, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Gegen Ansprüche von ABT kann der Vertragspartner nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.
§ 14 Erweitertes Pfandrecht
1. ABT steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
2. ABT ist zur Pfandverwertung im Wege freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die schriftliche Benachrichtigung an die letzte Anschrift des Bestellers.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
§ 15 Verschwiegenheit
Der Vertragspartner ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit ABT bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um ABT selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass ABT ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
§ 16 Zugang zur Website
ABT garantiert nicht, dass deren Webseite jederzeit und für unbeschränkte Dauer erreichbar ist und zur Verfügung steht. Falls durch außer-/planmäßige Wartungs- und Serviceumfänge nur eingeschränkter oder gar kein Zugriff auf die Webseite möglich sein sollte, wird ABT bemüht sein, den Fehler schnellstmöglich zu beheben.
§ 17 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
ABT nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Diese Rechtswahl schließt ein, dass dem Vertragspartner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Staaten der EU oder der Schweiz der gewährte Schutz, der sich durch zwingende Bestimmungen des Rechts dieses Staates ergibt, nicht entzogen wird
2. Soweit der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz von ABT in Kempten.
Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Die Befugnis von ABT, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.