Die ABT Garantie
ABT Garantieleistungen fürs ABT Motortuning

Beim Motortuning mit ABT Power und ABT Power S haben wir dank der besten Garantieleistung am Markt auch in Sachen Kundenabsicherung ganz klar die Nase vorn mit zwei Jahren Garantie im Umfang der Werksgarantie nach Erstauslieferung des Fahrzeugs bis 100.000 km gemäß den ABT Garantierichtlinien!

Gültig und ohne Zusatzkosten ist diese Garantie in folgenden Ländern: Deutschland, Österreich, Italien, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und Polen.

Ergänzt wird dieser Service durch die Gebrauchtwagen-Garantie ABT Sportsline PerfectCar, eine erweiterte Absicherung über den Volkswagen Versicherungsdienst.

Leistungssteigerung für Neufahrzeuge

Die ABT Sportsline GmbH übernimmt 2 Jahre Garantie im Umfang der Werksgarantie nach Erstauslieferung des Fahrzeuges bis 100.000 km gemäß den ABT Garantierichtlinien. Die ABT Garantie beinhaltet auch die ABT Mobilitätsgarantie. (Stellung eines Ersatzwagens für max. 3 Tage bei berechtigtem Anspruch).

Findet die Leistungssteigerung der ABT Sportsline GmbH zum Beispiel bei einem Fahrzeug 10 Monate nach Erstzulassung statt, übernimmt die ABT Sportsline GmbH die Werksgarantie des Herstellers für die verbleibenden 14 Monate bis max. 100.000 km nach Erstauslieferung des Fahrzeuges.

ABT GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR DIE ABT NEUWAGEN GARANTIE
GÜLTIG AB 01.01.2018
  1. Die Firma ABT Sportsline übernimmt für ihre Kunden, welche durch eine Steuergerätemodifizierung eine Anhebung der Motorleistung oder der Höchstgeschwindigkeit erhalten haben, mit nachstehenden Einschränkungen die kaufbegleitende Neuwagengarantie, welche ursprünglich vom Hersteller gewährt wurde.
  2. Die Garantie endet 2 Jahre nach dem Tag der Erstauslieferung des Fahrzeuges oder mit Erreichen einer Gesamtfahrleistung von 100.000 km, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt und unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt die Steuergerätemodifizierung getätigt wurde. Sie gilt für Fahrzeuge der Marken AUDI, VOLKSWAGEN, SEAT, CUPRA oder SKODA und umfasst die Mobilitätsgarantie analog der Vorgaben des Herstellers. Die Garantie und die Steuergerätemodifizierung sind nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragbar. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist auf die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen beschränkt. Exklusiv für ABT-leistungsgesteigerte Fahrzeuge besteht zudem die Möglichkeit als Anschluss- oder Gebrauchtwagen- Garantie die Abt Sportsline PerfectCar der Volkswagen Bank abzuschließen.*
  3. Die Steuergerätemodifizierung muss direkt bei ABT Sportsline oder über einen autorisierten Markenpartner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt worden sein. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Rücküberführung des Fahrzeuges oder mitgeführter Anhänger, Heimreise, Unterbringung, Verdienstausfall und anderer mittelbarer Kosten besteht nicht.
  4. Sofern der Fahrzeughersteller ein Update zur Einspielung bereithält, kann ABT Sportsline keine Fremdkosten (z.B. Aus-/Einbau Steuergerät, Versandkosten, Mietwagen, etc.) übernehmen. Verschleißteile (z.B. Bremsscheiben, Beläge, Kupplungen, Reifen etc.) sind grundsätzlich von der Garantie ausgenommen.
  5. Bei Eintritt eines Schadensfalles ist unverzüglich der Technische Kundendienst bei ABT Sportsline zu informieren (Telefon 0831-57140-905 und Fax -860). Die verbindliche Beauftragung von  Reparaturarbeiten oder der Erstellung eines kostenpflichtigen Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von ABT Sportsline (Formular im Serviceheft oder beim Technischen Kundendienst erhältlich). Ein vom Kunden unterschriebener Auftrag ersetzt diese Genehmigung nicht. Die Abrechnung hat gemäß unseren Richtlinien zur Garantieabwicklung zu erfolgen.
  6. ABT Sportsline behält sich das Recht einer Schadensfeststellung oder einer Reparatur im eigenen Hause vor. Hierzu ist das Fahrzeug auf eigene Kosten und Gefahr bei ABT Sportsline anzuliefern. Auf Verlangen sind uns Ersatzteile zur Prüfung einzusenden.
  7. Bei berechtigtem Anspruch kann für max. 3 Tage ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werden. Die Erstattung der Kosten ist je nach Fahrzeugtyp gemäß unseren Richtlinien zur Garantieabwicklung begrenzt.
  8. Voraussetzung für die Gewährung jeglicher Garantieleistung ist der sachgemäße Gebrauch des Fahrzeuges außerhalb motorsportlicher Aktivitäten und die regelmäßige Wartung gemäß Herstellervorgabe. Benzinmotoren sind grundsätzlich mit Super Plus (min. 98 ROZ) zu fahren (Ausgenommen sind Fahrzeuge der ABT-iS-Technologie). Bei zusätzlichen Veränderungen am Fahrzeug, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen haben, erlischt jeglicher Garantieanspruch an ABT Sportsline.
  9. Bitte beachten Sie auch unsere AGB und etwaige Zusatzhinweise in dem der Steuergerätemodifizierung beigefügtem Serviceheft, den Datenblättern zum jeweiligen Produkt oder dem von Ihnen zu unterschreibenden Datenerfassungsblatt bzw. der Auftragsbestätigung.


*Ergänzende Hinweise
*Auch bestehende Anschlussgarantien (wie z.B. Life Time/Car Life) können mit der ABT Sportsline PerfectCar ersetzt werden. Zu den detaillierten Versicherungsbedingungen informiert Sie gerne der Verkaufsberater in Ihrem Autohaus oder bei der ABT Sportsline. Für Leistungssteigerungen, welche über die o. g. Umbaumaßnahmen hinausgehen, bestehen ebenfalls umfangreiche Garantieleistungen. Wir informieren Sie gerne zum jeweiligen Produkt.

    Leistungssteigerung für Fahrzeuge ab 2 Jahre

    Die ABT Garantie für Neuwagen wird ergänzt durch die Gebrauchtwagengarantie ABT PerfectCar, eine erweiterte Absicherung über den Volkswagen Versicherungsdienst. Diese Anschlussgarantie ist für Fahrzeuge ohne Werksgarantieverlängerung vorgesehen. Diese Anschlussgarantie wird bis zu einem Fahrzeugalter von höchstens 8 Jahren und einer max. Gesamtlaufleistung von 120.000 km gewährt.

    Die ABT Sportsline Gebrauchtwagen Garantie (ABT PerfectCar)  wird exklusiv vom Volkswagen-Versicherungsdienst (VVD) für leistungsgesteigerte ABT Fahrzeuge angeboten. Für weitere Fragen stehen wir und Ihr VW-, AUDI-, SKODA-, oder SEAT-Händler Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

    VVD GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR DIE ABT SPORTSLINE PERFECT CAR
    (STAND 04/2021) FÜR ABT POWER UND ABT POWER S PRODUKTE

    1. Gegenstand der Garantie

    1.1. Der Garantiegeber (Verkäufer/Servicehändler) gewährt dem Garantienehmer (Fahrzeughalter) für das in der Garantievereinbarung bezeichnete Fahrzeug eine Gebrauchtwagen-Garantie für die Funktionsfähigkeit der unter 2.2. aufgeführten Bauteile. Eine den Garantiefall auslösende Funktionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eines oder mehrere gemäß Ziffer 2.2. genannten Teile ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung innerhalb des Fahrzeugs aufgrund technischen Defekts nicht mehr nachkommt/nachkommen.

    1.2. Keine Garantie besteht für:

    a) Fahrzeuge, deren Motorleistung oder Motordrehmoment durch Veränderungen am Triebwerk oder an der Triebwerkssteuerung gesteigert wurde (Tuning oder Chip-Tuning, außer durch die ABT Sportsline GmbH);
    b) Fahrzeuge, die zumindest zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig vermietet werden;
    c) Fahrzeuge, die als Fahrschul-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt werden sowie Fahrzeuge, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind oder sich in deren Besitz befinden;
    d) Fahrzeuge, die nach einem Totalschaden wieder aufgebaut wurden;
    e) Fahrzeuge, bei denen nach Garantiebeginn technische Veränderungen oder Nutzungsänderungen nach 1.2. a–c vorgenommen wurden.

    1.3. Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, gilt diese auch in den geografischen Grenzen Europas. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen vorwiegend im Ausland befindet.

    1.4. Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte des Garantienehmers, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln, nicht eingeschränkt. Diese gesetzlichen Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Garantiefall eintritt und ob die Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht.

    2. ABT Sportsline PerfectCar

    2.1. Garantiedauer und -beginn

    Die Garantie gilt für die in der Garantieanmeldung aufgeführten Laufzeit und beginnt mit dem angegebenen Datum.

    2.2. Garantieumfang

    Im Rahmen der Garantie wird Ersatz für die Kosten von Reparaturen an folgenden namentlich genannten Teilen gewährt:

    Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile (ausgenommen Dichtungen), Ölfiltergehäuse, Schwung-scheibe/Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter. Sind die für Zahnriemen/Steuerkette mit Spannrolle(n) nebst peripheren Teilen vorgesehenen Wechselintervalle nicht eingehalten, ist der Garantiegeber im Schadenfall bei ursächlichem Zusammenhang von der Leistung frei;
    Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile (ausgenommen Dichtungen); Drehmomentwandler, Steuergerät des Automatikgetriebes;
    Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse einschließlich dessen Innenteile (-ausgenommen Dichtungen) für Front-, Heck- und Allradantrieb;
    Achsantrieb: Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke (ausgenommen Manschetten), mechanische/elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung (ASR) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe, elektronische Differenzialsperre (EDS) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock;
    Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen (ausgenommen Dichtungen), Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen (ausgenommen Dichtungen), Steuergeräte für Servolenkung, elektronische Bauteile der Lenkung, elektrischer Lenkhilfemotor;
    Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker und Hydropneumatik, Bremskraftregler, Anti-Blockier-System (ABS) mit den Teilen: Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftbegrenzer, Vakuumpumpe;
    Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser, Turbolader, Kompressor (Motoraufladung), elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät, Ladeluftkühler;
    Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabeln, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer (Multifunktionsanzeige). Ausgenommen sind Schäden durch Korrosion und Oxidation;
    Komfortelektrik: Scheibenwischermotor vorn und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungsgebläsemotor, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuergeräten (ausgenommen
    Steuergeräte für Funktionen in Navigations- und Multimediaeinrichtungen sowie jeglicher Zusammenhang mit Interface, Beleuchtungsanlage, Radarsystem und Stand-/Zusatzheizung), Relais und Schalter (ausgenommen für Funktionen in Navigations- und Multimediaeinrichtungen
    sowie jeglicher Zusammenhang mit Interface, Radarsystem und Stand-/Zusatzheizung), Fensterhebermotor, Schiebedachmotor, Heckscheibenheizungselement (bei allen Teilen sind Bruchschäden ausgenommen), Zentralverriegelung mit den Teilen: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser;
    Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter, Verdampfer;
    Kühlsystem: Wasserpumpe, Wasserkühler, Thermostat, Heizungskühler, Lüfterkupplung, Abgaskühler, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter (ohne Lüfterrad), Thermoschalter;
    Sicherheitssysteme: Steuergerät für Airbag und Gurtstraffer, Stellring, Sitzbelegungssensor, Sensormatte, Crash-, Quer- und Längsbeschleunigungssensor;
    Abgasanlage: AGR-Ventil, Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde. Ausgenommen sind Schäden durch Korrosion und Oxidation;
    Erdgas werkseitig: Umschalter Gas/Benzin, Motorsteuergerät Gasanlage, Gaseinblasdüse, Compress Natural Gas-Verteilerrohr (CNG-Verteilerrohr) mit Einspritzventil, Druckregler für Erdgasbetrieb.
    Elektro- und Hybridantrieb: Fahrmotor für Elektroantrieb, Steuergerät für Elektrofahrmotor, Leistungs- und Steuereinheit für Elektroantrieb, Steuergerät für Hochvoltbatterieregelung und - überwachung, Spannungswandler, Geber und Impulsgeberrad für Rotorposition, Temperaturgeber für Fahrmotor, Lüftermotor für Hochvoltbatterie.

    3. Servicegarantie

    3.1. Garantiedauer und -beginn

    Die Servicegarantie (ursprünglich zur ABT Sportsline PerfectCar versicherte Fahrzeuge) beginnt einen Tag nach Ablauf der ABT Sportsline PerfectCar bzw. bei einer bereits bestehenden Servicegarantie einen Tag nach Ablauf dieser.

    3.2. Garantieumfang

    Versicherungsschutz besteht gemäß der ABT Sportsline PerfectCar nach Ziffer 2.2.

    4. Garantieausschlüsse

    Im Rahmen der Garantie wird kein Ersatz geleistet für die nachfolgenden Teile und Schäden und alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten:

    4.1. Nicht von der Garantie umfasste Gefahren

    Ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen wird kein Ersatz für Schäden geleistet,

    4.1.1. die entstanden sind durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse aller Art, wie z. B.:

    a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
    b) mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
    c) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand oder Explosion;
    d) Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder Kernenergie;
    e) unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs, wie z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten oder durch Überladung;
    f) Tierbiss.

    4.1.2. die durch Verschleiß entstanden sind, d. h. für Schäden an Bauteilen, die bedingt durch Alter bzw. Nutzungsdauer oder Laufleistung bei Schadeneintritt den Pflege- und Wartungsrichtlinien des Herstellers entsprechend ohnehin hätten gewechselt werden müssen bzw. deren Austausch zwecks Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs bzw. der Fahrsicherheit ohnehin geboten war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn solche Bauteile im Zuge der Reparatur anderer defekter Bauteile mit repariert oder getauscht werden müssen.

    4.1.3. die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen (z. B. Eingriffe am Kilometerzähler).

    4.1.4. für die ein Dritter eintrittspflichtig ist bzw. deren Behebung im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist).

    4.1.5. die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen (z. B. Tuning, außer durch die ABT Sportsline GmbH) verursacht worden sind, die nicht vom Hersteller genehmigt oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind.

    4.1.6. von der Garantie ausgeschlossen sind Ansprüche auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags (Rücktritt), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und Ersatzlieferung (Umtausch).

    4.1.7. die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

    a) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet worden sind (z. B. Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe);
    b) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen wurde;
    c) ein erkennbarer Vorschaden nicht unverzüglich repariert wurde;
    d) das Fahrzeug unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist.

    4.2. Nicht von der Garantie umfasste Teile

    Nicht umfasst sind:

    a) Teile, die nicht vom Hersteller genehmigt sind, bzw. an Teilen der ABT Sportsline GmbH;
    b) Teile, die im Rahmen der vom Hersteller des Fahrzeugs vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten auszutauschen sind;
    c) alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrio- und Faltverdecke, Glas, Scheinwerfergehäuse, Beleuchtung innen und außen und Leuchtmittel von Scheinwerfern und Leuchten jeglicher Art;
    d) Kupplungsscheiben und Bremsbeläge, -trommeln, -scheiben und -klötze, Federn und Stoßdämpfer, Luftfedern und Luftfederdämpfer;
    e) Batterien jeglicher Art inklusive Gehäuse und dessen Innenteile, Sicherungen, Glühlampen, Lampen mit LED- und/oder Xenon-Technik;
    f) Innen- und Außenverkleidungen sowie Rollos, Abdeckungen, Sonnenblenden, Dämpfungen, Polsterungen und Sitzbezüge;
    g) Auspuffsysteme mit Katalysator und Rußpartikelfilter, sowie alle Bauteile von Abgasnachbehandlungssystemen wie z. B. SCR;
    h) Radio-/Kassetten-/CD-Spieler, CD-Wechsler, Antennen und alle Teile/Leitungen des Sound-Systems sowie Unterhaltungselektronik, Navigationssysteme und Telefone, Audio- und Videosysteme;
    i) Datenträger (z. B. DVD, CD-ROM);
    j) Felgen, Reifen, Reifendruckkontrollsystemsensoren;
    k) serienmäßiges Zubehör: z. B. Wagenheber, Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeugsatz;
    l) Zünd- und Glühkerzen, es sei denn, ihr Ersatz ist technisch erforderlich und steht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden;
    m) Betriebsstoffe und Hilfsmittel, wie beispielsweise Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel, es sei denn, sie werden in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden erforderlich;
    n) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen;
    o) werkseitig und nicht werkseitig eingebautes bewegliches und unbewegliches Mobiliar, z. B. Individualeinbauten wie Camping-, Wohnmobil- und Businessausstattung;
    p) Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche, Undichtigkeiten;
    q) Dichtungen/Dichtmaterial, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile, Schläuche, Rohrleitungen, Schrauben, Gewindebolzen, Muttern, Unterlegscheiben und sonstige Montagematerialien, es sei denn, ihr Ersatz ist technisch erforderlich und steht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden;
    r) Folgeschäden an nicht versicherten Teilen, die durch einen ersatzpflichtigen Schaden eingetreten sind.

    4.3. Nicht von der Garantie umfasste Schäden und Arbeiten

    Nicht ersetzt werden:
    a) Lack-, Oxidations- und Korrosionsschäden;
    b) Verunreinigungen im Kraftstoffsystem, es sei denn, sie treten in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem nach diesen Bedingungen ersatzpflichtigen Schaden auf;
    c) mittelbare Schäden, wie z. B. Frachtkosten, Abschleppkosten, Ab- und Einstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung u. ä.;
    d) Wartungsarbeiten;
    e) Auswuchten der Räder;
    f) Test-, Mess-, Programmier-, Prüf- und Einstellarbeiten, es sei denn, sie sind in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem nach diesen Bedingungen ersatzpflichtigen Schaden erforderlich;
    g) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war.
    h) Schäden, die durch Überspannung aus dem Hochvoltsystem entstanden sind.

    5. Voraussetzungen für den Garantieanspruch

    Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn:
    a) Während der Laufzeit dieser Garantie an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den Vorgaben des Herstellers beim Garantiegeber oder durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchgeführtworden sind;
    b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auftreten des Schadens zur Untersuchung der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des Schadens befolgt werden;
    c) dem reparierenden Betrieb die zu ersetzenden Teile überlassen werden.
    d) Auch bei Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten ist der Garantiegeber insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Garantienehmer nachweist, dass die Verletzung der Pflichten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
    des Garantiegebers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die genannten Pflichten arglistig verletzt werden.

    6. Art und Höhe der Garantieleistung

    6.1. Erstattungsfähige Lohn- und Materialkosten

    a) Im Garantiefall wird Ersatz geleistet für die schadenbedingten Lohn- und Ersatzteilkosten. Dabei werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers ersetzt. Basis für die Reparatur garantiepflichtiger Bauteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteileaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werden nicht ersetzt.
    b) Die Lohnkosten werden zu 100 % ersetzt. Ausgehend von der Betriebsleistung des Bauteils im Falle des Schadeneintritts werden folgende Sätze erstattet:

    bis  50.000 km    90 %
    bis  75.000 km    70 %
    bis 100.000 km   50 %
    >   100.000 km   40 %

    c) Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Schadenzeitpunkt nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, ist die Reparaturhöhe im Schadenfall auf 10.000,– Euro pro Schadenfall begrenzt. Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Schadenzeitpunkt länger als 5 Jahre zurückliegt, ist die Reparaturhöhe im Schadenfall auf 2.000,– Euro pro Schadenfall begrenzt. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Kosten des Einbaus einer derartigen Austauscheinheit.
    d) Die Höhe des Ersatzanspruchs wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert.

    6.2. Geltendmachung der Garantieansprüche bei Fremdreparaturen

    a) Geltendmachung gegenüber dem Versicherungsunternehmen

    Der Garantiegeber versichert die beschriebenen Garantieleistungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen bei einem Versicherungsunternehmen. Die Volkswagen Versicherungsdienst GmbH, Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig ist mit der Regulierung der Schäden aus einem Garantiefall – handelnd für das Versicherungsunternehmen – beauftragt. Sofern der Garantiegeber aufgrund von Insolvenz seiner Verpflichtung aus der Garantiezusage nicht nachkommt, tritt der Garantiegeber seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Garantienehmer ab. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens werden auf Wunsch mitgeteilt. In diesem Fall hat der Garantienehmer die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH einzureichen.

    b) Geltendmachung gegenüber dem Garantiegeber

    Der Garantienehmer kann die Reparaturkosten zunächst verauslagen und dann beim Garantiegeber zur Erstattung einreichen oder – sofern die Reparatur bei einer im Inland gelegenen Vertragswerkstatt durchgeführt wurde – seinen Erstattungsanspruch nach erteilter Freigabe durch den Garantiegeber an den reparierenden Betrieb abtreten. Bei Abtretung hat der Garantienehmer seinen Selbstbehalt gemäß 6.1. direkt an den reparierenden Betrieb zu zahlen. Ist die Reparatur im Ausland erforderlich, kann
    der Garantienehmer die Reparaturkosten zunächst verauslagen. In diesem Fall ist dem Garantiegeber die quittierte Reparaturrechnung zur Erstattung im Rahmen dieser Bedingungen einzureichen. Alternativ zu einer Verauslagung der Reparaturkosten durch den Garantienehmer, kann der Garantienehmer zunächst einen Kostenvoranschlag beim Garantiegeber einreichen, aus dem die
    auszuführenden Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen. Die Leistung des Garantiegebers erfolgt dann zunächst auf Basis des Kostenvoranschlages durch dessen Versicherer. In diesem Fall hat der Garantienehmer
    dem Garantiegeber nach Vornahme der Reparatur die quittierte Reparaturrechnung, aus der die auszuführenden Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum einzureichen. Etwaige Differenzbeträge zwischen dem Kostenvoranschlag und der Reparaturrechnung sind zwischen den Parteien auszugleichen. Kosten, die dem Garantienehmer dadurch entstehen, dass der Garantienehmer die Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Garantiegebers durchführen lässt, erstattet der Garantiegeber nicht.

    7. Abwicklung der Garantie

    7.1. Reparatur beim Garantiegeber

    Wird eines der von der Garantie umfassten Teile funktionsunfähig, hat der Garantienehmer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch den Garantiegeber. Der Garantienehmer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich zu melden und das Fahrzeug grundsätzlich dem Garantiegeber für eine Reparatur zur Verfügung zu stellen, wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintritt.

    7.2. Reparatur bei einer Vertragswerkstatt, die nicht Garantiegeber ist (Fremdreparatur)

    Der Garantienehmer kann bei Schäden, die aufgrund eines Garantiefalls außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintreten, die Reparatur im Inland und im europäischen Ausland durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt ausführen lassen. Der Garantienehmer hat vor Beginn der Reparatur den Garantiegeber von dem Schadenfall zu verständigen und mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen. Die Reparaturrechnung ist dem Garantiegeber zur Erstattung einzureichen.

    8. Verjährung und Übergang der Garantie

    a) Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadeneintritt, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
    b) Bei einer Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, sofern dieser den Halterwechsel bei der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt hat. Anderenfalls erlischt die Garantie.
    Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf ins Ausland oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs.

    Hinweis: Die in der Garantieanmeldung enthaltenen personenbezogenen Daten des Garantienehmers werden von der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH, Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig gespeichert.


      Was alle Leistungssteigerungen von ABT bieten

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